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   BGH, 30.09.2004 - I ZR 135/02 (1)   

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https://dejure.org/2004,5346
BGH, 30.09.2004 - I ZR 135/02 (1) (https://dejure.org/2004,5346)
BGH, Entscheidung vom 30.09.2004 - I ZR 135/02 (1) (https://dejure.org/2004,5346)
BGH, Entscheidung vom 30. September 2004 - I ZR 135/02 (1) (https://dejure.org/2004,5346)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Wettbewerbswidrigkeit telefonischer Rechtsberatung; Berufsrechtliche Mindespreisvorschriften oder Höchstpreisvorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nummer 11 des Gesetzes gegen den ...

  • Judicialis

    BRAO § 49b Abs. 1 Satz 1; ; BRAO § ... 49b Abs. 3 Satz 3; ; BRAGO § 3; ; BRAGO § 3 Abs. 1; ; BRAGO § 3 Abs. 5 Satz 3; ; BRAGO § 20 Abs. 1 Satz 1; ; BRAGO § 20 Abs. 1 Satz 2; ; UWG § 1; ; UWG § 3; ; UWG § 4 Nr. 11; ; UWG § 8 Abs. 1; ; ZPO § 91a Abs. 1; ; RBerG § 1; ; RBerG § 1 Abs. 1; ; BGB § 134; ; RVG § 2 Abs. 2; ; RVG § 4 Abs. 2 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbswidrigkeit telefonischer Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 1086
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.09.2002 - I ZR 44/00

    Anwalts-Hotline

    Auszug aus BGH, 30.09.2004 - I ZR 135/02
    Das Berufungsgericht hat in dem beanstandeten Angebot des Beklagten - noch vor der erst später ergangenen Senatsentscheidung "Anwalts-Hotline" (BGHZ 152, 153) - einen Verstoß gegen die Gebührenregelungen in § 49b Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 BRAO und in § 3 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 3 BRAGO (entspricht im wesentlichen der heutigen Regelung in § 4 RVG) gesehen und den Klägern den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG a.F. unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs zugesprochen.

    Auf den Streitfall bezogen bedeutet dies, daß bei verständiger Würdigung in dem Anruf - in Ermangelung eines erkennbaren entgegenstehenden Willens des Anrufers - das Angebot zum Abschluß eines Beratungsvertrags mit dem jeweils sich meldenden Rechtsanwalt zu den in der Werbung im einzelnen wiedergegebenen Bedingungen liegt (vgl. hierzu eingehend BGHZ 152, 153, 157 ff. - Anwalts-Hotline).

    Wie der Senat bereits in der Entscheidung "Anwalts-Hotline" (BGHZ 152, 153, 160 ff.) ausgeführt hat, birgt das System einer telefonischen Rechtsberatung, bei der die Dienstleistung der Beratung nach Zeit abgerechnet wird, zwar gewisse Risiken für ein berufswidriges Verhalten der beteiligten Rechtsanwälte.

    a) Das Berufungsgericht ist allerdings mit Recht davon ausgegangen, daß es sich bei den berufsrechtlichen Mindest- oder Höchstpreisvorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes um Marktverhaltensregelungen i.S. von § 4 Nr. 11 UWG handelt (vgl. BGHZ 152, 153, 162 - Anwalts-Hotline; ferner Köhler in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 4 Rdn. 11.139 f.).

    Zwar empfiehlt das Gesetz für den Fall der Gebührenunterschreitung eine schriftliche Vereinbarung (§ 4 Abs. 2 Satz 4 RVG, früher § 3 Abs. 1 Satz 3 BRAGO); das Nichtbefolgen dieser Empfehlung stellt jedoch kein wettbewerbswidriges Verhalten dar (vgl. BGHZ 152, 153, 161 - Anwalts-Hotline, m.w.N.).

    Dies ist für sich genommen weder bei der üblichen Zeitvergütung (BGHZ 152, 153, 160 f. - Anwalts-Hotline) noch im Streitfall zu beanstanden.

    Dagegen braucht ihm die Unklagbarkeit der Forderung nicht bekannt zu sein (BGHZ 152, 153, 161 f. - Anwalts-Hotline, m.w.N.).

    Unter diesen Umständen kann die Gefahr, daß es zu einer unzulässigen Gebührenüberschreitung kommt, kein generelles Verbot der von der Beklagten beworbenen Dienstleistung rechtfertigen (vgl. BGHZ 152, 153, 162 - Anwalts-Hotline, m.w.N.).

    Es ist einem Rechtsanwalt nicht verwehrt, mit dem Mandanten eine Zeitvergütung für ein Beratungsgespräch von angemessener Dauer auch für den Fall zu vereinbaren, daß sich der konkrete Sachverhalt nicht für eine telefonische Auskunft eignet oder es sich empfiehlt, sich hierfür an einen Anwalt mit speziellen Kenntnissen und Erfahrungen zu wenden (vgl. BGHZ 152, 153, 163 - Anwalts-Hotline, m.w.N.).

  • BGH, 06.04.2000 - I ZR 76/98

    Mehrfachverfolgung von Wettbewerbsverstößen; Wettbewerbsklagen von

    Auszug aus BGH, 30.09.2004 - I ZR 135/02
    Der Umstand, daß die Kläger die Beklagte gemeinsam abgemahnt und keine getrennten Klagen erhoben haben, spricht eindeutig gegen eine mißbräuchliche Geltendmachung des Anspruchs (vgl. BGHZ 144, 165, 171 - Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung).
  • BGH, 30.09.1999 - IX ZR 139/98

    Haftung des Steuerberaters für fehlerhafte Steuerberatung im Rahmen unerlaubter

    Auszug aus BGH, 30.09.2004 - I ZR 135/02
    Denn der Vertrag mit der Beklagten wäre auf eine nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG unzulässige Rechtsberatung gerichtet und damit nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (BGHZ 37, 258, 261; BGH, Urt. v. 7.5.1992 - IX ZR 151/91, NJW-RR 1992, 1110, 1115; Urt. v. 30.9.1999 - IX ZR 139/98, NJW 2000, 69, 70).
  • BGH, 25.06.1962 - VII ZR 120/61

    Rechtsanwälte-Ausführung und Rechtsfolgen verbotener Rechtsbesorgungen

    Auszug aus BGH, 30.09.2004 - I ZR 135/02
    Denn der Vertrag mit der Beklagten wäre auf eine nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG unzulässige Rechtsberatung gerichtet und damit nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (BGHZ 37, 258, 261; BGH, Urt. v. 7.5.1992 - IX ZR 151/91, NJW-RR 1992, 1110, 1115; Urt. v. 30.9.1999 - IX ZR 139/98, NJW 2000, 69, 70).
  • BGH, 07.05.1992 - IX ZR 151/91

    Haftung des Steuerberaters bei Abweichung von einer dem Mandanten günstigen

    Auszug aus BGH, 30.09.2004 - I ZR 135/02
    Denn der Vertrag mit der Beklagten wäre auf eine nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG unzulässige Rechtsberatung gerichtet und damit nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (BGHZ 37, 258, 261; BGH, Urt. v. 7.5.1992 - IX ZR 151/91, NJW-RR 1992, 1110, 1115; Urt. v. 30.9.1999 - IX ZR 139/98, NJW 2000, 69, 70).
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